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Information zur Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung hat im Jahr 2022 die Wärmepreisbremse beschlossen. Ziel ist es, die erhöhten Wärmepreise für Privatpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen abzufedern. Die Entlastungen greifen seit März (auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023) und gelten voraussichtlich bis Ende Dezember 2023. Die Bundesregierung kann den Strompreisdeckel bis Ende 2024 verlängern. Im Sinne aller Kundeninnen und Kunden setzen die Stadtwerke Hennigsdorf diese Entlastung gemäß den gesetzlichen Vorgaben um.

Entlastungsberechtigte Kundengruppen


Von der Wärmepreisbremse profitieren sowohl Privathaushalte als auch Gewebetreibende und Industrieunternehmen. Für Privathaushalte steht ein Entlastungskontingent in Höhe von 80 Prozent des 2021 ermittelten Fernwärmeverbrauches zur Verfügung. Innerhalb dieser Menge wurde der zugrundeliegende Bruttoarbeitspreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt und die Abschläge für das aktuelle Jahr kalkuliert. Mengen oberhalb dieses Entlastungskontingents werden zum aktuell gültigen Arbeitspreis abgerechnet. 

Für Gewerbetreibende und Industrieunternehmen gilt: Sofern der Jahresverbrauch in 2021 nicht mehr als 1.500.000 Kilowattstunden betrug, werden auch hier 80 Prozent des Fernwärmeverbrauchs auf einen Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt.

Liegt der Jahresverbrauch darüber, beträgt das Entlastungskontingent 70 Prozent. Der Preisdeckel greift dann bei einem Arbeitspreis von 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto, zuzüglich sieben Prozent Umsatzsteuer. 

Wie wird die Höhe der Entlastung ermittelt?

Der Entlastungsbetrag berechnet sich aus dem individuellen Entlastungskontingent (in der Regel 80 Prozent des 2021 ermittelten Fernwärmeverbrauchs), der Preisdifferenz aus dem aktuell geltenden Arbeitspreis und dem anzuwendenden gedeckelten Arbeitspreis. Der so errechnete Entlastungsbetrag wird über das Jahr verteilt zu einem Zwölftel gutgeschrieben. Der gutzuschreibende Entlastungsbetrag für Januar und Februar wurde im Monat März berücksichtigt.

Rechnungsbeispiel

Abschlagszahlung und monatliche Abrechnung

Der Entlastungsbetrag wird über das Jahr verteilt und gleichmäßig gutgeschrieben. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies im Rahmen einer Abschlagszahlung oder monatlichen Abrechnung geschieht. Bei Abschlägen, die über Daueraufträge bezahlt werden, sind die Zahlungen selbständig anzupassen.

Spürbare finanzielle Effekte

Die Auswirkungen sind deutlich spürbar, wie eine Beispielsrechnung für eine Hennigsdorfer Musterwohnung zeigt. Die Wärmepreisbremse senkt den für 2023 ursprünglich kalkulierten Preisanstieg der Wärmekosten von rund 50 Prozent auf lediglich 20 Prozent. 

Preislistenbeispiel mit und ohne Wärmepreisbremse

Preislistenbeispiel mit und ohne Wärmepreisbremse

Für eine 60m2-Wohnung mit einem Wärmeverbrauch von 6.720 kWh/Jahr beträgt der Entlastungsbetrag 355,64 Euro für das Jahr 2023. Damit sinkt der Preisanstieg von 50,44 auf 20,45 Prozent.

Es lohnt sich weiterhin, Energie zu sparen

Die Grafik zeigt noch etwas: Es lohnt sich, weiterhin Wärme einzusparen, denn der ermittelte Entlastungsbetrag wird unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch gewährt. Sinkt der Wärmeverbrauch durch gezieltes Energiesparen gegenüber dem Vorjahr um 20 Prozent, bleiben die Gesamtkosten für das aktuelle Jahr annähernd gleich. Liegt die Einsparung bei 30 Prozent, dann reduzieren sich Bruttogesamtkosten im Vergleich zu 2022 um fast sieben Prozent.

Ihr direkter Kontakt

Sven Wiese
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